Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abnahme des Vertragsgegenstandes gemäß §1.a
Der Vertragspartner verpflichtet sich das digitale Informationssystem gemäß §1.a innerhalb von vier Wochen ab Fertigstellung abzunehmen und in Betrieb zu nehmen.
Pflichten des Vertragspartners
Der Vertragspartner verpflichtet sich, dem Unternehmen ein Legitimationsschreiben innerhalb von vier Wochen nach Vertragsschluss auszuhändigen.
Der Vertragspartner verpflichtet sich das digitale Informationssystem gemäß §1.a am vereinbarten Standort zu belassen. Sofern dieser Standort aus Gründen, die nicht im Verschulden des Vertragspartners liegen, verändert werden muss, ist der Vertragspartner verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Unternehmen einen geeigneten repräsentativen Ersatzstandort zu bestimmen. Etwaige Genehmigungen für die Aufstellung des digitalen Informationssystems gemäß §1.a sind von dem Vertragspartner einzuholen.
Die betriebsbereite Aufstellung des digitalen Informationssystems gemäß §1.a erfolgt durch das Unternehmen.
Der Vertragspartner achtet auf den ordnungsgemäßen und betriebsbereiten Zustand des digitalen Informationssystems gemäß §1.a während der Geschäftszeiten.
Der Vertragspartner verpflichtet sich Beschädigungen am digitalen Informationssystem dem Unternehmen unverzüglich zu melden.
Der Vertragspartner ist nicht dazu berechtigt, einen Schaden ohne Absprache mit dem Unternehmen selbstständig zu beheben. Eine unentgeltliche Ersatzpflicht des Unternehmens bei Beschädigungen des digitalen Informationssystems durch den Vertragspartner besteht nicht.
Ein Organwechsel des Vertragspartners berechtigt diesen nicht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages.
Die Werbeflächen stehen dem Unternehmen zur Vermarktung an Gewerbetreibende, Selbständige und Freiberufler zur freien Verfügung.
Bei digitalen/elektronischen Medien stellt der Vertragspartner an dem unter Punkt 1.b vereinbarten Standort einen Stromanschluss sowie einen Internetzugang (LAN) zur Verfügung. Bei Outdoor-Geräten ist ein entsprechendes Fundament bereitzustellen und es ist eine LAN-Verbindung notwendig.
Pflichten des Unternehmens
Das Unternehmen verpflichtet sich, das digitale Informationssystem gemäß §1.a ohne Zahlung eines Entgeltes im Rahmen des Vertragszweckes dem Vertragspartner zur Verfügung zu stellen.
Das Unternehmen liefert das digitale Informationssystem gemäß §1.a an dem unter §1.b definierten Standort aus. Die Inbetriebnahme erfolgt durch das Unternehmen.
Das Unternehmen trägt die Kosten für die technische Wartung, Software-Updates, Lizenzgebühren sowie einen Jugendschutzfilter des digitalen Informationssystems sowie die Behebung von Störungen und den notwendigen Austausch von elektronischen oder mechanischen Ersatzteilen, wenn die Ursache am bzw. im Gerät liegt. Dabei obliegt es dem Unternehmen, ob das Gerät repariert oder komplett ausgetauscht wird.as Unternehmen verpflichtet sich, keine Werbung anzubringen, die gegen die guten Sitten verstößt oder sich gegen den Vertragspartner richtet.
Nutzung
Der Vertragspartner trägt die Verantwortung für den sach- und altersgemäßen Gebrauch des digitalen Informationssystems.
Datenschutz
Die im Vertrag angegebenen personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. B DSGVO verarbeitet und bei Bedarf an die Sponsoren weitergegeben.
Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass er von Seiten des Unternehmens in dessen Newsletter-Verteiler aufgenommen wird.
Steuerliche Veranlagung
Nach der derzeit gültigen Steuergesetzgebung erbringen die Vertragspartner mit dem Beginn der Nutzungsdauer des Digitalen Informationssystems von jeweils fünf Jahren eine sonstige Leistung. Das Unternehmen stellt für die Nutzungsüberlassung des digitalen Informationssystem eine Rechnung. Der Vertragspartner für die Überlassung der Werberechte auf dem Digitalen Informationssystems eine Rechnung mit Mehrwertsteuer in gleicher Höhe. Alternativ ist das Unternehmen berechtigt mit Gutschrift abzurechnen.
Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel
Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollte eine der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, sind die Vertragsparteien verpflichtet, die geänderte oder ergänzende Vertragsbestimmung unverzüglich durch eine Abrede zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksam gewordenen Bestimmung am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der anderen Vereinbarungen dieses Vertrages bleibt davon unberührt.
Der Vertragspartner erklärt sich grundsätzlich damit einverstanden, dass die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Rechtsnachfolger übertragen werden können.